Glossar
Zollbegriffe

Glossaire des termes douaniers
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Zollstelle, bei der alle Vorgänge eines Unternehmens im Rahmen eines spezifischen Verfahrens, das für das Unternehmen angewendet wird (zum Beispiel im Rahmen eines Verzollungsverfahrens vor Ort), zusammengeführt werden.
Im Rahmen einer einmaligen Domizilierung ist die Abrechnungszollstelle die Dienststelle, bei der die Kredite, Zahlungen und Abfertigungsformalitäten (Bestandsbuchhaltung und nachträgliche Zollanmeldungen) zusammengeführt werden. Im Rahmen dieses Verfahrens werden die Dienststellen, denen die verschiedenen Standorte unterliegen, von denen aus die physischen Import- und/oder Exportvorgänge durchgeführt werden, als "Außenstellen" bezeichnet.

Verwaltungshandlung, die die letzte Phase eines Zollvorgangs oder einer Buchungstransaktion darstellt und es ermöglicht, sich über die ordnungsgemäße Erfüllung der Formalitäten durch Dokumentenabgleich zu vergewissern.

AEO (Authorized Economic Operator) oder "zugelassener Wirtschaftsbeteiligter" ist ein Status, der an jeden Wirtschaftsbeteiligten vergeben wird, der in Bezug auf die Kontrollsysteme des Beteiligten, seine finanzielle Zahlungsfähigkeit und die Beachtung der Auflagen gemeinsame Kriterien und, in bestimmten Fällen, in Bezug auf einschlägige Sicherheitsstandards erfüllt.

Verfahren von wirtschaftlicher Bedeutung, das die vorübergehende Einfuhr von Drittwaren (Rohstoffe, Materialien oder Ersatzteile) in das Zollgebiet der Gemeinschaft zur Verarbeitung, Bearbeitung, Ausbesserung, Montage oder Anbringung an andere Waren und die anschließende Wiedereinfuhr der gewonnenen oder hergestellten Erzeugnisse (Fertigerzeugnisse) ermöglicht, wobei eine Befreiung von Zöllen und Abgaben und/oder handelspolitischen Kontrollmaßnahmen, die normalerweise auf importierte Waren anwendbar sind, gewährt wird.
Die Befreiung kann nach zwei Verfahren erreicht werden:
Nichterhebungsverfahren: Dieses Verfahren ist für Waren vorgesehen, deren Wiederausfuhr außerhalb der EG zum Zeitpunkt der Einfuhr der Waren feststeht. Die diversen Steuern und handelspolitischen Maßnahmen werden dann vorbehaltlich der späteren Wiederausfuhr der unter dem Verfahren gewonnenen oder hergestellten Erzeugnisse ausgesetzt
Zollrückvergütungsverfahren: Die Anwendung dieses Verfahrens wird empfohlen, wenn die Wiederausfuhr der Waren nur zum Teil erfolgt oder schwer beherrschbaren Risiken unterliegt. Die Zollabgaben werden dann auf den Import erhoben und anschließend bei der Wiederausfuhr der Veredelungserzeugnisse rückerstattet.

Person, die eine Zollanmeldung in ihrem eigenen Namen vornimmt, oder Person, im Namen derer eine Zollanmeldung vorgenommen wurde. Im Fall des Versandverfahrens wird die Person als "Hauptverpflichteter" bezeichnet.

Kombination der französisch- englischen Bezeichnung "admission temporaire"/"temporary admission". Internationales Abkommen, das am 6. Dezember 1961 abgeschlossen wurde und den freien Verkehr bestimmter Waren ohne Zoll- und Steuerabgaben im Gebiet aller Unterzeichnerstaaten ermöglicht.
In den Ländern, die an dem Abkommen teilnehmen, ersetzt das Carnet ATA die verschiedenen Zollpapiere, die in den aufeinanderfolgenden Etappen eines Vorgangs der vorübergehenden Güterverwendung im Ausland normalerweise erforderlich sind: vorübergehender Export aus dem das Carnet ATA ausstellenden Land, Durchfuhr, Wiederausfuhr aus dem Verbraucherland und Wiedereinfuhr in das Ursprungsland, vorübergehender Import in das Verbraucherland.

Handel zwischen einem EU-Mitgliedstaat und einem Drittland.

Vollständige Umwandlung im Sinne der Artikel 37 und 38 der Durchführungsvorschriften zum Zollkodex der Gemeinschaft.

Register der Warenbewegungen, das der Betreiber einer zugelassenen Anlage für die Lagerung oder Verarbeitung von Waren unter zollamtlicher Überwachung führt.
Bestandsaufzeichnungen
Bestandsaufzeichnungen für Zollabfertigung.

Zollstelle, bei der die Waren nach einem Versandvorgang vorgeführt werden.

Kombination aus dem französischen Begriff "admission temporaire" und dem englischen Begriff "temporary admission".
Durch das Abkommen von Brüssel von 1961 eingeführtes Abfertigungsverfahren, das dank eines vereinfachten Dokuments (Heft mit abreißbaren Blättern) die Erleichterung des Verkehrs von Warenmustern und Berufs- oder Ausstellungsausrüstungen für die vorübergehende Ausfuhr, die Durchfuhr und die vorübergehende Einfuhr ermöglicht.
Dieses Zollpapier wird für den vorübergehenden Export, den Versand und die vorübergehende Einfuhr von Waren, die als Berufsausrüstung oder Warenmuster für besondere Verwendungen bestimmt sind, wie etwa Präsentationen, Ausstellungen oder Messen.

Das Carnet TIR ist ein international anerkannter Zollversandschein, der zugleich eine Bürgschaft belegt. Es besteht aus abreißbaren Blättern und wird für Abfertigungen im Rahmen des internationalen Transitstraßentransports verwendet.

1) Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr.
2) Beförderungsdokument, das im Rahmen internationaler Straßentransporte ausgestellt und als "CMR-Frachtbrief" bezeichnet wird.

Drittländer sind Länder, die nicht der Europäischen Gemeinschaft angehören.
Man unterscheidet assoziierte und präferenzielle Drittländer (mit denen die EG Abkommen geschlossen hat) und nichtpräferenzielle Drittländer.

Es handelt sich um Güter, die sowohl im zivilen als auch im militärischen Bereich genutzt werden.

Zollverfahren, das den Warenverkehr unter zollamtlicher Überwachung und während der Dauer der Warenverbringung die Aussetzung der auf diese Waren anwendbaren Zölle, Abgaben und sonstiger steuer- oder zollrechtlicher Maßnahmen ermöglicht.

Die zollrechtlich angemeldeten Waren sind erst nach der Entrichtung der Zölle und Abgaben verfügbar, die beim Einnehmer der Zollstelle fällig sind, in der der Abfertigungsvorgang erfolgt.

Export Control System: Ausfuhrkontrollsystem

Am 4. Januar 1960 durch die Stockholmer Konvention gegründete Organisation. Ursprünglich umfasste die EFTA Österreich, Island, Finnland, Norwegen, die Schweiz, Liechtenstein und Schweden.
Österreich, Schweden und Finnland sind inzwischen Mitglieder der Europäischen Union. Island, Liechtenstein und Norwegen gehören zum Europäischen Wirtschaftsraum.

Europäische Wirtschaftsgemeinschaft.

Zollverfahren, das den Ausgang von Gemeinschaftswaren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft unter Einhaltung der Ausfuhrbeschränkungen ermöglicht.
Achtung: Obwohl die französischen Übersee-Departements (Guadeloupe, Martinique, Guyane, Réunion) zum zollrechtlichen und statistischen Gebiet der Europäischen Union gehören, gelten Warensendungen aus Kontinentalfrankreich in die französischen Übersee-Departements und umgekehrt aus den französischen Übersee-Departements nach Kontinentalfrankreich oder in die anderen EU-Mitgliedstaaten als Exporte. Dieser Warenverkehr erfolgt unter Verwendung einer Zollanmeldung (unter Verwendung des Einheitspapiers).

Dokument, das gegen eine Bürgschaft durch die Landwirtschaftsämter für den Export bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse in Länder außerhalb der Europäischen Union ausgestellt wird.
Der Zollanmeldung beigefügtes Dokument, das von der Zollstelle im Hinblick auf die exportierten Mengen mit einem Sichtvermerk versehen wird. In einer einzigen Originalausfertigung ausgestellter Beleg.

Person, für deren Rechnung die Ausfuhranmeldung erstellt wird und die zum Zeitpunkt ihrer Annahme Eigentümer der betreffenden Waren ist oder in Bezug auf diese eine ähnliche Verfügungsberechtigung besitzt.
Unter anderen Rahmenregelungen kann dies eine dem Ausfuhrvertrag zugeordnete Person, der Inhaber der Ausfuhrlizenz oder die hinsichtlich der Ausfuhrerstattung anspruchsberechtigte Person sein.

Ankunft von Gemeinschaftswaren im Staatsgebiet.
Im zollrechtlichen Sinn und im innergemeinschaftlichen Handel meint dieses Wort den Eintritt von Waren aus nicht zum gemeinschaftlichen Steuerraum gehörenden Gebieten (Beispiel: Kanarische Inseln) in den gemeinschaftlichen Steuerraum oder umgekehrt, der mit bestimmten Formalitäten verbunden ist.
Unter dem Begriff "Versendung" versteht man die Warensendungen zum Zeitpunkt ihres Abgangs.

Die Person, die auf der Einfuhrmeldung als tatsächlicher Empfänger der Güter angegeben ist. Doch ist der Zollanmelder gesamtschuldnerisch zur Entrichtung der Abgaben verpflichtet.

Mehrwertsteuerpflichtiger mit Sitz in Fankreich, der sich zu Folgendem verpflichtet:
Erfüllung der Formalitäten, die einer Person mit Sitz außerhalb Frankreichs obliegen, die der Umsatzsteuerpflicht unterliegt oder zur Erfüllung von Erklärungspflichten verpflichtet ist, und bei steuerpflichtigen Vorgängen Entrichtung der TVA anstelle dieser Person.

Stellung der aus Drittländern importierten Waren, die infolgedessen, dass die tarifbezogenen und handelspolitischen Gemeinschaftsmaßnahmen auf sie angewendet werden, vom gemeinschaftlichen Zollstatus profitieren.

Dokument, durch das die Zollverwaltung die Freigabe der der zollamtlichen Überwachung unterliegenden Waren zu den im Zollverfahren vorgesehenen Zwecken genehmigt.

Durch bilaterale oder multilaterale Verträge oder Abkommen eingeführte Regelungen, die die Einrichtung von Gebieten vorsehen, in denen der Warenaustausch in Abwesenheit von Zöllen und Mengenbeschränkungen erfolgt.
Diese Regelungen schließen das Konzept der Zollunion aus (kein gemeinsamer Zollaußentarif in den Mitgliedstaaten).

Beispiele: EE, EFTA, NAFTA, EWR usw.
Bilaterales oder plurilaterales Abkommen, gemäß dem zwei oder mehrere Länder denselben Zolltarif anwenden: Innerhalb der Grenzen dieser Union verkehren die Waren frei. Siehe: Freihandel.

Teile des Zollgebiets der Gemeinschaft, in denen:
die Einfuhrzölle und handelspolitischen Maßnahmen für die Nichtgemeinschaftswaren ausgesetzt werden und
den Gemeinschaftswaren unter der Auflage der Ausfuhr der Waren Maßnahmen zugutekommen können.

Person, die bei der Ausfuhr zur Verwendung des Anschreibeverfahrens berechtigt ist, zum Beispiel indem die Person den Warenabgang in ihren Aufzeichnungen registriert und die Zollbehörden über den Warenabgang aus ihren eigenen Räumlichkeiten nach den in der Bewilligung enthaltenen Spezifikationen benachrichtigt.

Waren sind oder werden Gemeinschaftswaren, wenn sie:
vollständig im Zollgebiet der Gemeinschaft gewonnen oder hergestellt worden sind, ohne dass ihnen Waren aus Ländern oder Gebieten, die nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören, hinzugefügt wurden
aus Ländern oder Gebieten eingeführt wurden, die nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören, und in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wurden
im Zollgebiet der Gemeinschaft entweder ausschließlich aus unter Punkt zwei genannten Waren oder aus unter Punkt eins und zwei genannten Waren gewonnen oder hergestellt worden sind.

Mittels Gestellung wird der Zollbehörde in der vorgeschriebenen Weise mitgeteilt, dass sich eine Ware bei der Zollstelle oder an einem anderen durch die Zollbehörde benannten oder zugelassenen Ort befindet.

Einfuhr von aus Drittländern stammenden Waren in das Zollgebiet der Europäischen Union (EU).

Innerhalb der Europäischen Union.

Steuerlich handelt es sich um die Lieferung von im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats der Gemeinschaft versendeten oder beförderten Gütern an eine natürliche oder juristische Person.

Handel zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

Versandverfahren, das durch ein in Genf geschlossenes Abkommen eingeführt wurde und Lastzügen, die auf vorgeschriebenen Fahrtstrecken und innerhalb bestimmter Fristen Waren unter Zollverschluss transportieren, ermöglicht, Beförderungen durchzuführen, die das Gebiet mehrerer Unterzeichnerstaaten berühren, ohne systematische Überprüfung der Ladung bei den Grenzübertritten und unter Aussetzung der nationalen Zölle und Abgaben der Länder, deren Gebiet unter Verwendung eines Carnet, das von den Zollbehörden mit einem Sichtvermerk versehen wird, bei den jeweiligen Transporten durchfahren wird.

Waren, die in ein Nichterhebungsverfahren überführt worden sind, und Waren, auf die im Rahmen der aktiven Verwendung das Zollrückvergütungsverfahren angewendet wurde.

Dokument, das durch die Landwirtschaftsämter in Kontinentalfrankreich oder die regionalen Zolleinnehmer in den französischen Übersee-Departements für den Import bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse ausgestellt wird.
Dieser Beleg wird gegen eine Bürgschaft in einer einzigen Originalausfertigung ausgestellt, ohne die Möglichkeit einer Zweitausfertigung. Im Verlustfall verliert der Wirtschaftsbeteiligte den Bürgschaftsbetrag.

Siehe: Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr

Ort, der für die vorübergehende Lagerung von Waren in Erwartung einer zollrechtlichen Bestimmung zugelassen ist.
Bei Beendigung der Lagerung, deren Dauer begrenzt ist, müssen die Waren zwingend in ein zollrechtliches Verfahren überführt worden sein.

Movement Reference Number oder Bewegungs-Referenznummer im Rahmen des NCTS.

Elektronisches Datenaustauschsystem, das Versandanmeldungen anlegt und sowohl innerhalb der Gemeinschaft als auch in den EFTA-Ländern (Island, Norwegen, Schweiz) das traditionelle Papierverfahren ersetzen soll.

Waren, die die für Gemeinschaftswaren festgelegten Kriterien nicht erfüllen.

Verfahren von wirtschaftlicher Bedeutung, das die vorübergehende Ausfuhr von Gemeinschaftswaren außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft zur Bearbeitung, Montage, Verarbeitung und Ausbesserung der Waren und die Wiedereinfuhr der aus diesen Vorgängen hervorgehenden Erzeugnisse unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Zöllen und Abgaben ermöglicht.

Dokument, das durch die Pflanzenschutzbehörde bei der ersten Einführung in das Gemeinschaftsgebiet ausgestellt wird.

Bezieht sich auf den Schutz von Pflanzen oder pflanzlichen Produkten.

Das Rückwarenverfahren ermöglicht es, Gemeinschaftswaren, die, nachdem sie endgültig oder vorübergehend ausgeführt worden sind, in unverändertem Zustand in das Zollgebiet der Europäischen Union wiedereingeführt werden, bei dieser Wiedereinfuhr von Einfuhrzöllen zu befreien.

Spektrum an Waren, in Bezug auf die die bürgenden Verbände der Gemeinschaft von der TIR-Bürgschaft zurückgetreten sind.

Der Spediteur ist ein Dienstleister, der für die Rechnung seiner Kunden die gesamten mit deren Waren verbundenen Vorgänge übernimmt: Umschlag, Handling, Lagerung, Handelsformalitäten, Zollformalitäten usw.

Das externe gemeinschaftliche Versandverfahren (T1) dient in erster Linie zur Beförderung von Nichtgemeinschaftswaren. Die normalerweise geschuldeten Zölle und sonstigen Abgaben werden ausgesetzt, bis die Waren ihren Bestimmungsort in der Gemeinschaft erreichen.
Das externe gemeinschaftliche Versandverfahren (T1) ist jedoch auch dann obligatorisch, wenn bestimmte Gemeinschaftswaren in ein oder mehrere EFTA-Länder ausgeführt oder in Anwendung des Abkommens über ein zollrechtliches Verfahren durch diese hindurch befördert werden sollen. Dokument, das folgenden Versandfahren dient:
externes gemeinschaftliches Versandverfahren: Beförderung der Drittwaren unter Aussetzung der Zölle und Abgaben im Zollgebiet der Europäischen Union.
Ausfuhr von GAP-Gemeinschaftswaren in ein Drittland.

Das interne gemeinschaftliche Versandverfahren (T2) dient zur Ausfuhr von Gemeinschaftswaren, die im Zollgebiet der Gemeinschaft von einem Ort zum anderen verbracht werden und dabei das Gebiet eines oder mehrerer EFTA-Länder unter Anwendung des Übereinkommens über ein gemeinschaftliches Versandverfahren berühren. Das interne gemeinschaftliche Versandverfahren wird nicht für Waren angewendet, die ausschließlich auf dem See- oder dem Luftweg befördert werden.
Dokument, das dem internen gemeinschaftlichen Versandfahren dient: Beförderung der Gemeinschaftswaren im Zollgebiet der Europäischen Union. Anlieferung in einen anderen Mitgliedstaat mit Warenverkehr durch ein EFTA- oder VISEGRAD-Land.

Dokument, durch dessen Einsatz der Handel mit Gemeinschaftswaren mit einem Teil des gemeinschaftlichen Zollgebiets mit besonderem Steuerstatus (Beispiel: französische Übersee-Departements) erfolgt

Dokument, das aus einer Ausfertigung des Einheitspapiers besteht, die den Gemeinschaftscharakter von Waren bescheinigt, deren Status festgestellt werden muss und die nicht im Versandverfahren T2 befördert wurden.

Zollabkommen von 1975 über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR.

Zollverfahren, das einer Drittware nach Anwendung der handelspolitischen Maßnahmen, Erfüllung der anderen für die Einfuhr in das Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft vorgesehenen Formalitäten und Erhebung der gesetzlich geschuldeten Abgaben den Status einer Gemeinschaftsware verleiht.

Auf der steuerlichen Ebene durch einen Steuerpflichtigen oder für dessen Rechnung durchgeführte Versendungen von Waren in einen anderen Mitgliedstaat, für die Zwecke seines Unternehmens und ohne Eigentumsübertragung (Beispiel: Übergang des Eigentums an Bestand auf eine Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung). Diese Vorgänge werden mit innergemeinschaftlichen Lieferungen/Erwerben gleichgestellt, die im Abgangsland steuerbefreit und im Zielland steuerbar sind.
Bezeichnet auf einer anderen Ebene als der steuerlichen den innergemeinschaftlichen Handel mit bestimmten Warenkategorien, für die aufgrund ihrer Spezifizität Formalitäten oder Verpflichtungen als Auflagen bestehen bleiben.
Darunter fallen zum Beispiel Dual-use-Güter, Waffen und Munition, Müll usw.

Ursprungswaren eines Landes sind Waren, die vollständig in diesem Land gewonnen oder hergestellt worden sind oder die dort die letzte, wirtschaftlich gerechtfertigte, wesentliche Verarbeitung oder Bearbeitung in einem zu diesem Zweck ausgestatteten Unternehmen erfahren haben, sodass dieser Vorgang ein neues Erzeugnis hervorbringt oder eine wesentliche Herstellungsphase darstellt.
In Bezug auf den Ursprung bildet die Europäische Union ein einziges Land.
Das Konzept des Ursprungs darf nicht mit dem Konzept der “Herkunft” verwechselt werden.

Dokument, das den Ursprung der Ware bescheinigt und durch eine befugte Behörde im Ursprungsland ausgefertigt wird.
Dokument, das nur als Hinweis zu verstehen ist und die Importzollstelle in keiner Weise bindet.

Es handelt sich um die Bearbeitung, die Zusammensetzung, das Anbringen an andere Waren, die Bearbeitung, Ausbesserung, Instandsetzung, Fertigstellung.

Erzeugnisse, die aus der unter dem aktiven oder passiven Veredelungsverfahren durchgeführten Bearbeitung hervorgehen.
Die Hauptveredelungserzeugnisse sind die, für deren Produktion die Vereinbarung bewilligt wurde, während die Nebenveredelungserzeugnisse die Nebenerzeugnisse der Bearbeitungsvorgänge sind.

Dieser Begriff umfasst:
die Bearbeitung von Waren, einschließlich deren Montage, Zusammensetzung und des Anbringens an andere Waren,
die Verarbeitung von Waren,
die Ausbesserung von Waren, einschließlich deren Instandsetzung, Fertigstellung und
die Verwendung bestimmter Waren, die nicht in die Veredelungserzeugnisse eingehen, sondern die Herstellung der Veredelungserzeugnisse ermöglichen oder erleichtern, mit Ausnahme von Heizöl, Energie, Schmierstoffe,
Ausrüstung und Werkzeuge.

Zollverfahren, das der vorherigen Bewilligung durch die Zollverwaltung unterliegt. Es ermöglicht die Zollabfertigung der Waren bei der Zollstelle oder an einem anderen von der Zollstelle benannten oder zugelassenen Ort.
Die Überführung in das Zollverfahren wird in diesem Fall durch Vorlage einer vereinfachten Zollanmeldung (zum Beispiel unvollständiges Einheitspapier) vorgenommen, das dem Zollverfahren entsprechend die zur Identifizierung der Ware und Durchführung der Bestimmungen notwendigen Angaben enthält.

Das Verfahren der vorübergehenden Verwendung ermöglicht die vorübergehende Einfuhr der Drittwaren in die Europäische Union, die in unverändertem Zustand und ohne dass diese den handelspolitischen Maßnahmen unterliegen, unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Zöllen und Abgaben, zur Wiedereinfuhr bestimmt sind.

Verbringen von Waren von Frankreich in ein Land der Europäischen Union.
Im zollrechtlichen Sinn und im Rahmen des innergemeinschaftlichen Handels bezeichnet dieses Wort insbesondere das Verbringen von Waren in oder von Regionen im Zollgebiet der Gemeinschaft aus, die nicht dem gemeinschaftlichen Steuerraum angehören und daher bestimmte Formalitäten erfordern (Beispiel: Kanarische Inseln).
Die Erfüllung der Zollförmlichkeiten bei der Ankunft berechtigt zur Einfuhr von Waren.

Formalitäten, die bei einem Import- oder Exportvorgang zur Erreichung des freien Eigentumsübergangs der Waren durchzuführen sind. Die Ausfuhren und Einfuhren unterliegen der Entrichtung der ihrer Natur und dem Export- oder Importland entsprechenden Zölle und Abgaben.

Zahlungserleichterung, die es Zollanmeldern ermöglicht, ihre Waren im Verlauf der Überprüfungen und vor Entrichtung der Zölle und Abgaben abzuholen.
Zahlungserleichterung, die durch den Abschluss einer jährlichen Zollgarantie beim regionalen Empfänger gewährt wird, durch die sich der Zollschuldner verpflichtet, die anfallenden Zölle und Abgaben nebst einer Abgabe in Höhe von einem Prozent spätestens innerhalb von dreißig Tagen nach deren Erfassung zu entrichten.
Dem Beteiligten im Bereich der Verbrauchsteuern gewährte Möglichkeit, die Zölle durch die Einrichtung einer Bürgschaft dreißig Tage nach dem Ablauf des Liquidierungskredits zu entrichten.

Dokument, das auch als "Warenverkehrsbescheinigung" bezeichnet wird und den Ursprung der Waren im Rahmen der gemeinschaftlichen Präferenzverfahren bescheinigt (außerhalb des APS).

Monatliche Anmeldung statistischer und steuerlicher Art, die im Rahmen des innergemeinschaftlichen Handels durch die Beteiligten erstellt werden, die Einführungen oder Versendungen von Waren durchgeführt haben. Man spricht auch von INTRASTAT-Meldungen.

Zollverfahren, das die Erfüllung der Zollförmlichkeiten direkt in den Anlagen des Verfahrensinhabers durch Registrierung der Vorgänge in der Bestandsbuchhaltung ermöglicht.
Anschließend wird eine zusammenfassende Meldung vorgelegt.

Gesamte Abwicklung der Zollformalitäten, die der Importeur oder Exporteur in der richtigen Reihenfolge in einer Zollstelle erfüllen muss, um die Ware in ein Zollverfahren zu überführen und die Überlassung der Ware zu erwirken.

Dokument, durch das eine Person ihre Absicht zum Ausdruck bringt, Waren in eines der im Zollkodex der Gemeinschaften vorgesehenen Zollverfahren zu überführen.
Das gemeinschaftliche Zollrecht sieht generell vor, dass die Anmeldung auf Einheitspapier erstellt werden muss.

1. Zollrechtliches Verfahren, das die Einlagerung:
von Nichtgemeinschaftswaren erlaubt, ohne dass für diese Einfuhrzölle entrichtet oder handelspolitische Maßnahmen berücksichtigt werden müssen; sowie von Gemeinschaftswaren zwecks Durchführung von Maßnahmen, die normalerweise deren Ausfuhr erfordern.
2. Jeder durch die Zollbehörden zugelassene und deren Kontrolle unterliegender Ort, an dem Waren gelagert werden können.

Der Status der Waren als “Gemeinschaftswaren” oder “Nichtgemeinschaftswaren”. Siehe: Gemeinschaftswaren und Nichtgemeinschaftswaren.

Eine der beiden Varianten des aktiven Veredelungsverfahrens, gemäß der die Einfuhrzölle bei der Überführung in den freien Verkehr entrichtet und rückerstattet werden, sobald die Fertigerzeugnisse oder Waren in unverändertem Zustand wiederausgeführt werden.

Dienststelle, bei der die Zollanmeldung für den jeweiligen Zollvorgang abgegeben wird, oder Dienststelle, der ein Unternehmen unterliegt, für das eine Zollabfertigung vor Ort angewendet wird.

Der Zollkodex der Gemeinschaften sieht 8 Zollverfahren vor:
Überführung in den freien Verkehr,
Durchfuhr,
Zolllager,
aktive Veredelung,
Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung,
vorübergehende Verwendung,
passive Veredelung,
Ausfuhr.

Die folgenden Zollverfahren setzen eine Bewilligung und in bestimmten Fällen eine Bewertung ihrer wirtschaftlichen Bedeutung voraus:
Zolllager
aktive Veredelung
Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung
vorübergehende Verwendung
passive Veredelung.
Es handelt sich um Verfahren, die die Aussetzung der Zölle und Abgaben und sonstiger Außenhandelsformalitäten unter bestimmten Bedingungen vorsehen.
Es bestehen Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung, (Zolllagerverfahren), Umwandlungsverfahren (Veredelung) oder Nutzungsverfahren (vorübergehende Verwendung). Sie kreuzen sich bei der Einfuhr und Ausfuhr.

Person, die Versandverfahren durchführen kann, ohne die Waren gestellen oder die entsprechenden Versandanmeldungen in der Abgangsstelle vorlegen zu müssen.

Physische oder juristische Person, an die der für den Zoll zuständige Minister eine Zulassung vergeben hat, die diese Person dazu berechtigt, detaillierte Anmeldungen im Namen und auf Rechnung eines Dritten sowie die mit dieser Anmeldung verbundenen Formalitäten bei der Zollstelle durchzuführen.
Der zugelassene Zollagent kann in direkter oder indirekter Vertretung handeln.

Zustimmung, deren Erhalt für die Verwaltung notwendig ist, um bestimmte Vorgänge durchzuführen, die von natürlichen oder juristischen Personen geplant werden, oder damit auf diese bevorzugte Finanz- oder Steuerverfahren angewendet werden können.

Source : www.edouane.com

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